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Satzung

Gesellschaft von Freunden und Förderern
der Ludwig-Maximilians-Universität München

SATZUNG

 

Münchener Universitätsgesellschaft e. V., gegründet 1922


§ 1 Name und Sitz

Der am 16. Juni 1922 aus Anlass des 450. Stiftungsfestes der Ludwig-Maximilians-Universität München gegründete Verein „Münchener Universitätsgesellschaft, Gesellschaft von Freunden und Förderern der Ludwig-Maximilians-Universität München e.V.“ (Kurzform „Münchener Universitätsgesellschaft“) hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

 

§ 2 Zweck

I. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Beratung und Unterstützung der Ludwig-Maximilians-Universität München, insbesondere die Förderung der wissenschaftlichen Forschungs- und Lehraufgaben der Universität und ihrer Angehörigen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung der für den Gesellschaftszweck erforderlichen Geldmittel, insbesondere durch einmalige Zuwendungen.

II. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

III. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitglieder

I. Der Beitritt erfolgt durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.

II. Der Gesellschaft können Einzelpersonen, juristische Personen und Vereinigungen sonstiger Art des öffentlichen und bürgerlichen Rechts beitreten. Juristische Personen und Vereinigungen sonstiger Art erwerben durch den Beitritt eine Mitgliedschaft mit einer Stimme.

 

§ 5 Mitgliederbeiträge

I. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

II. Mitglieder, welche mindestens das Dreißigfache des jeweils für sie geltenden Jahresbeitrages entrichten, erhalten die Ehrenbezeichnung eines Stifters. Sie lösen damit alle weiteren Beitragsleistungen für dauernd ab.

III. Die jährlichen Beitragsleistungen sind bis spätestens 31. März jedes Jahres, für neu eintretende Mitglieder innerhalb eines Monats nach Eintritt fällig.

 

§ 6 Stimmrecht

I. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen der Gesellschaft teilzunehmen und in diesen das Stimmrecht auszuüben.

II. Juristische Personen und Vereinigungen üben ihre Rechte aus durch ein Mitglied ihres Vorstands oder eine von ihnen zu benennende Einzelperson.

 

§ 7 Dauer der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei Vereinen, Gesellschaften und juristischen Personen durch Auflösung oder Erlöschen, ferner durch freiwilligen Austritt und durch Ausschließung. Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist binnen vierzehn Tagen Berufung zu Händen des Vorsitzenden des Vorstands zulässig. Gründe für die Ausschließung können insbesondere nicht bezahlte Mitgliedsbeiträge und grobe Verstöße gegen Interessen der Münchener Universitätsgesellschaft sein. Die Entscheidung über die Berufung trifft die auf den Zeitpunkt des Zugangs der Berufung folgende Mitgliederversammlung.

II. Der freiwillige Austritt kann nur unter Einhaltung einer mindestens einmonatigen Kündigungsfrist auf den Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.

III. Bei einem Ausscheiden erhalten die Mitglieder keinerlei Rückerstattungen.

 

§ 8 Verwaltungsaufbau

Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung der Mitglieder ist alljährlich spätestens im dritten Quartal des Geschäftsjahres einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

II. Der Vorsitzende des Vorstands beruft die Mitgliederversammlung schriftlich oder durch Einmalige Veröffentlichung im „Bayerischen Staatsanzeiger“ unter Wahrung einer Frist von vierzehn Tagen, den Tag der Absendung der schriftlichen Einladung bzw. der Veröffentlichung als ersten und Sonn- und Feiertage als letzten Tag mit eingerechnet.

III. Zum Geschäftskreis der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

1. die Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,

2. die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands und der Schatzmeister,

3. die Wahlen zum Vorstand,

 4. die Wahl einer Rechnungsprüfungsstelle.

IV. Beschlüsse einschließlich der Wahlen können durch Zuruf stattfinden, falls kein Mitglied wiederspricht.

V. Bei Wahlen entscheidet das Los, wenn Stimmengleichheit vorliegt.

 

§ 10 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Davon sind drei der Universität angehörige Mitglieder durch die Hochschulleitung der Universität zu benennen und mindestens vier Mitglieder von der Mitgliederversammlung zu wählen. Diese bilden zusammen den Vorstand im Sinne des §26 BGB.
 
II. Der Vorstand kann sich durch Zuwahl ergänzen. Bis zur Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung nehmen zugewählte Mitglieder ihre Vorstandsaufgaben kommissarisch wahr.

III. Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beginnt mit der Wahl und endigt mit der Neuwahl, sofern bei der Wahl nichts anderes bestimmt wird. Die Wahl findet alle drei Jahre statt. Erstes Jahr ist das zur Zeit der Wahlen laufende Geschäftsjahr.

IV. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte den I. Vorsitzenden, den I. Schriftführer und den I. Schatzmeister. Der II. Vorsitzende, II. Schriftführer und II. Schatz-meister werden durch die Hochschulleitung der Universität aus den drei gemäß Absatz I benannten Mitgliedern bestimmt.
 
V. Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind.

VI. Die Gesellschaft wird durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.

 

§ 11 Niederschriften

Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche der Vorsitzer und ein Schriftführer unterzeichnen.

 

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Ludwig-Maximilians-Universität München, die es zeitnah und unmittelbar für Bildung und Forschung zu verwenden hat.

 

Stand: 13.07.2017 - Die gedruckte Satzung schicken wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.